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PRESSEMITTEILUNG

Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank für das Geschäftsjahr 2011

8. März 2012

In der heutigen Sitzung des EZB-Rats erfolgte die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses 2011 der Europäischen Zentralbank (EZB).

Im Jahr 2011 erzielte die EZB einen Überschuss von 1 894 Mio €; das vorangegangene Geschäftsjahr hatte sie mit einem Plus in Höhe von 1 334 Mio € abgeschlossen. Der EZB-Rat beschloss, der Rückstellung für Risiken zum 31. Dezember 2011 einen Betrag in Höhe von 1 166 Mio € zuzuführen. Zusammen mit dem Beitrag von 13 Mio €, den die Eesti Pank gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung leistete, vergrößerte sich die Rückstellung auf ihren derzeitigen Maximalbetrag von 6 363 Mio €. Die Rückstellung für Risiken dient der Absicherung gegen mögliche Verluste durch Wechselkurs-, Zinsänderungs-, Kredit- und Goldpreisrisiken, die fortlaufend beobachtet werden. Der Umfang und die Notwendigkeit dieser Rückstellung werden jährlich geprüft.

Infolge des eben erwähnten Übertrags in die Rückstellung belief sich der Nettogewinn der EZB für das Jahr 2011 auf 728 Mio € (2010: 171 Mio €). Nach einem entsprechenden Beschluss des EZB-Rats wurde ein Teil der Einkünfte aus dem Anteil der EZB am gesamten Euro-Banknotenumlauf in Höhe von 652 Mio € am 3. Januar 2012 an die nationalen Zentralbanken (NZBen) des Euroraums verteilt. Auf der heutigen Sitzung beschloss der EZB-Rat, die verbleibenden 76 Mio € am 12. März 2012 an die NZBen des Eurogebiets auszuschütten.

Die Erträge aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der EZB resultieren in erster Linie aus der Anlage ihrer Währungsreserven und ihres Eigenmittelportfolios, aus dem Zinsertrag ihres achtprozentigen Anteils am gesamten Euro-Banknotenumlauf sowie aus Nettozinseinkünften aus Wertpapieren, die für geldpolitische Zwecke im Rahmen der beiden Programme zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen sowie im Rahmen des Programms für die Wertpapiermärkte erworben wurden. (Das erste Programm zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen wurde von Juli 2009 bis Juni 2010 durchgeführt, das zweite wurde im November 2011 aufgenommen; das Programm für die Wertpapiermärkte wurde im Mai 2010 eingerichtet.)

2011 belief sich das Nettozinsergebnis auf insgesamt 1 999 Mio € (2010: 1 422 Mio €). Es umfasste die Zinserträge aus dem Anteil der EZB am gesamten Euro-Banknotenumlauf in Höhe von 856 Mio € (2010: 654 Mio €), Nettozinseinkünfte in Höhe von 166 Mio € (2010: 140 Mio €) aus Wertpapieren, die im Rahmen der beiden Programme zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen erworben wurden, sowie Nettozinseinkünfte in Höhe von 1 003 Mio € (2010: 438 Mio €) aus im Rahmen des Programms für die Wertpapiermärkte erworbenen Titeln. Im Zusammenhang mit den Forderungen der NZBen, die sich aus der Übertragung von Währungsreserven an die EZB ergeben, leistete die Europäische Zentralbank Zinszahlungen in Höhe von 434 Mio € (2010: 346 Mio €) an die NZBen; die Zinserträge der EZB aus Währungsreserven beliefen sich auf 290 Mio € (2010: 366 Mio €).

Die realisierten Gewinne aus Finanzgeschäften betrugen 472 Mio € (2010: 474 Mio €). Die höheren Nettowechselkursgewinne aus Devisenverkäufen wurden durch niedrigere realisierte Nettokursgewinne aus Wertpapierverkäufen ausgeglichen.

Die Abschreibungen in Höhe von 157 Mio € im Berichtsjahr (2010: 195 Mio €) ergaben sich hauptsächlich aus nicht realisierten Verlusten bei marktgängigen Wertpapieren, die nicht für geldpolitische Zwecke gehalten werden.

Die Sachaufwendungen der EZB für Personal, Gebäudemieten, Honorare sowie sonstige Waren und Dienstleistungen beliefen sich 2011 auf 442 Mio € (einschließlich Abschreibungen für Sachanlagen in Höhe von 11 Mio €) gegenüber 415 Mio € im Vorjahr. Der Großteil der im Zusammenhang mit dem EZB-Neubau entstandenen Kosten wurde aktiviert und ist nicht in dieser Position ausgewiesen.

Der Jahresabschluss sowie der Managementbericht für das vergangene Geschäftsjahr sind Teil des Jahresberichts 2011 der EZB, der am 25. April 2012 veröffentlicht wird.

Redaktionelle Erläuterungen

  1. Rechnungslegungsgrundsätze der EZB: Für das Eurosystem (und somit auch für die EZB) gelten die vom EZB‑Rat gemäß Artikel 26.4 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (ESZB-Satzung) festgelegten gemeinsamen Rechnungslegungsgrundsätze, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. [1] Diese Grundsätze basieren im Allgemeinen auf international anerkannten Rechnungslegungsusancen, sind jedoch auf die spezifischen Erfordernisse der Zentralbanken des Eurosystems zugeschnitten. Marktfähige Wertpapiere (ohne als Held-to-maturity-Wertpapiere klassifizierte Titel), Gold und alle sonstigen Fremdwährungsforderungen und -verbindlichkeiten (einschließlich außerbilanziell geführter Positionen) werden hierfür zum Marktwert angesetzt. Marktgängige Wertpapiere, die als Held-to-maturity-Wertpapiere eingestuft sind, werden zu den Anschaffungskosten abzüglich Wertminderung bewertet. Ein besonderes Augenmerk wird angesichts der hohen Fremdwährungsbestände bei der Mehrzahl der Zentralbanken des Eurosystems und des damit verbundenen Risikos auf das Vorsichtsprinzip gelegt. Ausdruck des Vorsichtsprinzips sind vor allem die unterschiedliche Behandlung von buchmäßigen Gewinnen und Verlusten für die Zwecke der Erfolgsermittlung sowie das Verbot der Aufrechnung von buchmäßigen Verlusten aus einem Anlageposten mit buchmäßigen Gewinnen aus anderen Anlageposten. Buchmäßige Gewinne werden unter den Ausgleichsposten aus Neubewertung direkt in der Bilanz ausgewiesen, buchmäßige Verluste am Jahresende, welche die im Ausgleichsposten erfassten Neubewertungsgewinne übersteigen, werden hingegen ergebniswirksam als Aufwendungen erfasst. Alle NZBen des Eurogebiets sind im Rahmen der Meldung ihrer Geschäfte als Teil des Eurosystems für die Erstellung des konsolidierten Wochenausweises des Eurosystems an diese Rechnungslegungsgrundsätze gebunden. Außerdem wenden sie bei der Erstellung ihres eigenen Jahresabschlusses freiwillig weitgehend dieselben Rechnungslegungsgrundsätze an wie die EZB.
  2. Verzinsung der an die EZB übertragenen Währungsreserven: Im Gegenzug für die im Zuge des Beitritts zum Eurosystem an sie übertragenen Währungsreserven schreibt die EZB jeder NZB eine verzinsliche Forderung in entsprechender Höhe gut. Diese Forderungen lauten gemäß Beschluss des EZB-Rats auf Euro und werden auf täglicher Basis zum jeweils geltenden marginalen Zinssatz verzinst, der bei den Tenderoperationen des Eurosystems für seine Hauptrefinanzierungsgeschäfte Anwendung findet und um einen Abschlag für die unverzinsten Goldbestände reduziert wird.
  3. Ausschüttung der Einkünfte der EZB aus dem Euro-Banknotenumlauf und der Nettoeinkünfte der EZB aus den im Rahmen des Programms für die Wertpapiermärkte erworbenen Wertpapieren: Der EZB-Rat hat beschlossen, dass diese Einkünfte den NZBen des Euroraums in dem Geschäftsjahr zustehen, in dem sie anfallen. Die Einkünfte aus dem Euro-Banknotenumlauf sind am zweiten Werktag des Folgejahrs zu verteilen, während die Einkünfte aus Wertpapieren, die im Rahmen des Programms für die Wertpapiermärkte erworben wurden, am letzten Werktag des Monats Januar des Folgejahrs auszuzahlen sind. [2] Beide Beträge sind in voller Höhe zu verteilen, es sei denn, der EZB-Rat erwartet aufgrund einer fundierten Schätzung, dass das Nettojahresergebnis der EZB unter ihren Einkünften aus dem Euro-Banknotenumlauf und den Nettoeinkünften aus den im Rahmen des Programms für die Wertpapiermärkte erworbenen Wertpapieren liegt; die Verteilung erfolgt vorbehaltlich eines Beschlusses des EZB-Rats vor Ende des Geschäftsjahres, die gesamten Einkünfte oder Teile davon der Rückstellung für Wechselkurs-, Zinsänderungs-, Kredit- und Goldpreisrisiken zuzuführen.
  4. Gewinnausschüttung/Verlustzuweisung: Gemäß Artikel 33 der ESZB-Satzung können bis zu 20 % des Nettogewinns eines Geschäftsjahres bis zu einer Obergrenze von 100 % des Kapitals der EZB dem allgemeinen Reservefonds zugeführt werden. Der verbleibende Nettogewinn wird an die NZBen des Euroraums entsprechend ihren eingezahlten Anteilen ausgeschüttet. Falls die EZB einen Verlust erwirtschaftet, kann der Fehlbetrag aus dem allgemeinen Reservefonds der EZB und erforderlichenfalls nach einem entsprechenden Beschluss des EZB-Rats aus den monetären Einkünften des betreffenden Geschäftsjahres im Verhältnis und bis in Höhe der Beträge gezahlt werden, die nach Artikel 32.5 der ESZB-Satzung an NZBen des Euroraums verteilt werden.
  1. [1]Der Beschluss EZB/2006/17 vom 10. November 2006, ABl. L 348 vom 11.12.2006, S. 38, in der geänderten Fassung, in dem die detaillierten Rechnungslegungsgrundsätze der EZB enthalten sind, wurde aufgehoben und mit Wirkung vom 31. Dezember 2010 durch den Beschluss EZB/2010/21 vom 11. November 2010, ABl. L 35 vom 9.2.2011, S. 1, ersetzt.

  2. [2]Beschluss EZB/2010/24 vom 25. November 2010 über die vorläufige Verteilung der Einkünfte der Europäischen Zentralbank aus dem Euro-Banknotenumlauf und aus im Rahmen des Programms für die Wertpapiermärkte erworbenen Wertpapieren (Neufassung), ABl. L 6 vom 11.1.2011, S. 35.

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