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PRESSEMITTEILUNG

Ausnahmeregelung für Griechenland bezüglich des langfristigen Kalenders der geschäftsfreien Tage von TARGET

28. Februar 2002

Am 14. Dezember 2000 beschloss der EZB-Rat den langfristigen Kalender der geschäftsfreien Tage des Echtzeit-Bruttosystems TARGET (Trans-European Automated Real-time Gross Settlement Express Transfer), der ab 2002 bis auf Weiteres gilt. Gemäß diesem Beschluss wird das gesamte TARGET-System einschließlich aller nationalen Echtzeit-Bruttosysteme (RTGS-Systeme) neben den Samstagen und Sonntagen an folgenden Tagen nicht zur Verfügung stehen: i) Neujahrstag; ii) Karfreitag (nach der katholischen/protestantischen Feiertagsregelung); iii) Ostermontag (nach der katholischen/protestantischen Feiertagsregelung); iv) 1. Mai (Tag der Arbeit); v) 1. Weihnachtstag; vi) 2. Weihnachtstag.

Der EZB-Rat hat bezüglich des langfristigen Kalenders auf der Grundlage einer begrenzten Anpassung eine besondere Ausnahmeregelung genehmigt, die in Griechenland über einen Zeitraum von drei Jahren anzuwenden ist. Das griechische RTGS-System HERMES wird an einem katholischen/protestantischen Karfreitag bzw. Ostermontag, der nicht mit dem griechisch-orthodoxen Karfreitag bzw. Ostermontag zusammenfällt, geöffnet sein, jedoch nur in beschränktem Umfang für folgende Transaktionen: Die an diesen Tagen von HERMES bereitgestellten Dienstleistungen zum Zahlungsausgleich umfassen lediglich inländische Kundenzahlungen aus dem Massenzahlungsbereich sowie den Ausgleich von Massenzahlungssystemen. Andere Zahlungsarten, zum Beispiel grenzüberschreitende, Interbanken-, Geldmarkt-, Kapitalmarkt- oder Devisentransaktionen, werden nicht über HERMES abgewickelt. Die Bank von Griechenland stellt die ständigen Fazilitäten an diesen Tagen normalerweise nicht zur Verfügung; Zugang zu diesen Fazilitäten wird nur wenn absolut notwendig gewährt, zum Beispiel zur Vermeidung eines Scheiterns des Ausgleichs eines nachgeordneten Zahlungssystems. Nach Ablauf des Zeitraums von drei Jahren wird die Lage in Griechenland neu beurteilt.

Diese Ausnahmeregelung wurde für nötig erachtet, weil die Schließung von HERMES an Karfreitag und Ostermontag, sofern sie nach der katholischen/protestantischen Feiertagsregelung auf Tage fällt, die in Griechenland normale Geschäftstage wären, für das Bankgewerbe, die Unternehmen und die Öffentlichkeit in Griechenland problematisch wäre; denn dieses Land ist mit dem besonderen Umstand konfrontiert, dass das katholische/protestantische selten mit dem griechisch-orthodoxen Osterfest zusammenfällt. Dies hat für die inländischen Märkte de facto eine höhere Zahl geschäftsfreier Tage zur Folge, als dies in anderen EU-Ländern der Fall ist. Das Problem verschärft sich, wenn – wie im Jahr 2003 – zwischen beiden Osterfesten nur eine Woche liegt. In diesem Jahr hätten die Banken in Griechenland in einem Zeitraum von 11 Tagen nur an drei Tagen geöffnet. Eine solche Situation wurde als unerwünscht erachtet. Mit der beschränkten Ausnahmeregelung kann den besonderen Bedürfnissen des Bankgewerbes, der Unternehmen und der Öffentlichkeit in Griechenland entsprochen werden, ohne die Wettbewerbsbedingungen unter den Marktteilnehmern verschiedener Länder entscheidend zu verzerren.

Es wird erneut darauf hingewiesen, dass an Tagen, an denen das TARGET-System geschlossen ist, die ständigen Fazilitäten bei den nationalen Zentralbanken (wie oben erläutert mit Ausnahme der Bank von Griechenland) nicht zur Verfügung stehen. Diese Tage sind keine Erfüllungstage für Geldmarktgeschäfte in Euro und für Devisengeschäfte gegen Euro, und der EONIA(euro overnight index average)-Satz wird nicht veröffentlicht. Auch das Korrespondenzzentralbank-Modell (CCBM) für die grenzüberschreitende Nutzung von Sicherheiten ist an den geschäftsfreien Tagen von TARGET nicht in Betrieb.

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Europäische Zentralbank

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