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Devisengeschäfte

Einleitung

Das Eurosystem führt Devisengeschäfte gemäß den Artikeln 127 und 219 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag bzw. AEUV) durch. Zu diesen Devisengeschäften zählen:

  • Devisenmarktinterventionen
  • Geschäfte wie beispielsweise der Verkauf von Zinserträgen aus Währungsreserven und „kommerzielle Transaktionen“.

Devisenmarktinterventionen

Unilateral oder konzertiert

Das Eurosystem kann je nach Bedarf beschließen, Devisenmarktinterventionen durchzuführen, da es diesbezüglich keine formalen Vereinbarungen oder allgemeinen Leitlinien gibt. Das Eurosystem kann solche Interventionen entweder allein (d. h. unilateral) oder im Rahmen einer koordinierten Intervention zusammen mit anderen Zentralbanken (d. h. als konzertierte Aktion) durchführen.

Zentralisiert oder dezentralisiert

Interventionen können entweder direkt von der EZB (d. h. zentralisiert) oder von den nationalen Zentralbanken im Rahmen einer „offenen Stellvertretung“ für die EZB (d. h. dezentralisiert) durchgeführt werden. Im Hinblick auf das eigentliche Ziel der Operation ist es unbedeutend, welche dieser beiden Formen gewählt wird.

Jede Intervention, die eine andere EU-Währung betrifft, erfolgt ohne Beeinträchtigung des vorrangigen Ziels der EZB, nämlich der Gewährleistung von Preisstabilität. Sie wird vom Eurosystem in enger Zusammenarbeit mit der betreffenden nationalen Zentralbank außerhalb des Euroraums durchgeführt, insbesondere wenn es darum geht, die Intervention zu finanzieren.

Wechselkursmechanismus II

Hintergrund

Devisenmarktinterventionen können auch im Rahmen des Wechselkursmechanismus II (WKM II) erfolgen, der mit Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion in Kraft trat. Der WKM II beruht hauptsächlich auf zwei Rechtsakten: der Entschließung des Europäischen Rates vom 16. Juni 1997 sowie der Vereinbarung vom 1. September 1998 (geänderten Fassung) zwischen der EZB und den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten außerhalb des Euroraums.

WKM II – Konventionen und Verfahren

Teilnehmer

Dänemark (das zuvor bereits am WKM teilgenommen hatte) nimmt seit dem 4. Januar 1999 am WKM II teil, Bulgarien seit dem 13. Juli 2020.

Euro-Leitkurse und obligatorische Interventionskurse für die am WKM II teilnehmenden Währungen

Währung 1 EUR =
Dänische Krone (DKK) Oberer Interventionspunkt 7,62824
Leitkurs 7,46038
Unterer Interventionspunkt 7,29252
Bulgarischer Lew (BGN) Oberer Interventionspunkt 2,24920
Leitkurs 1,95583
Unterer Interventionspunkt 1,66246

Rolle des ECOFIN-Rates

Devisenmarktinterventionen können auch im Rahmen institutioneller Wechselkursrelationen zwischen dem Euro und den Währungen von Ländern außerhalb der Europäischen Union (z. B. US-Dollar und japanischer Yen) durchgeführt werden. Im Hinblick auf diese Währungen sieht Artikel 219 AEUV zwei mögliche institutionelle Verfahren vor:

  • Der ECOFIN-Rat kann förmliche Vereinbarungen über ein Wechselkurssystem für den Euro treffen.
  • Der ECOFIN-Rat kann allgemeine Leitlinien für die Wechselkurspolitik des Eurosystems festlegen.

Bislang ist keines dieser beiden Verfahren angewandt worden. In jedem Fall würde die EZB entweder eine Empfehlung an den ECOFIN-Rat abgeben oder von diesem angehört werden. Beide institutionellen Verfahren dürfen jedoch das vorrangige Ziel – die Gewährleistung von Preisstabilität – nicht beeinträchtigen. Die Fähigkeit der EZB, Devisenmarktinterventionen durchzuführen, wird durch ihre Währungsreserven nicht eingeschränkt. Die EZB kann Interventionen auch auf anderem Wege finanzieren, beispielsweise durch Devisenswapgeschäfte.

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