EUR-Lex Der Zugang zum EU-Recht
Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.
Dokument 32019D0028(01)
Decision (EU) 2019/1558 of the European Central Bank of 12 September 2019 amending Decision (EU) 2019/1311 on a third series of targeted longer-term refinancing operations (ECB/2019/28)
Beschluss (EU) 2019/1558 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2019 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1311 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2019/28)
Beschluss (EU) 2019/1558 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2019 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1311 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2019/28)
ABl. L 238 vom 16.9.2019, S. 2–5
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In Kraft
16.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 238/2 |
BESCHLUSS (EU) 2019/1558 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 12. September 2019
zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1311 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2019/28)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 12.1, Artikel 18.1 zweiter Gedankenstrich und Artikel 34.1 zweiter Gedankenstrich,
gestützt auf die Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (Leitlinie allgemeine Dokumentation) (EZB/2014/60) (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) kann der EZB-Rat die Instrumente, Anforderungen, Zulassungskriterien und Verfahren für die Durchführung von geldpolitischen Geschäften des Eurosystems jederzeit ändern. |
(2) |
Am 22. Juli 2019 hat der EZB-Rat im Rahmen der Erfüllung seines Auftrags zur Gewährleistung von Preisstabilität, zur Beibehaltung günstiger Kreditvergabekonditionen sowie zur Unterstützung des akkommodierenden geldpolitischen Kurses in Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, den Beschluss (EU) 2019/1311 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/21) (2) erlassen. Dieser Beschluss sah eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (GLRG III) für den Zeitraum von September 2019 bis März 2021 vor. |
(3) |
Am 12. September 2019 hat der EZB-Rat zur Beibehaltung günstiger Kreditvergabekonditionen, der reibungslosen Transmission der Geldpolitik in Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, sowie der weiteren Unterstützung des akkommodierenden geldpolitischen Kurses beschlossen, bestimmte Parameter der GLRG III zu ändern, nämlich die Laufzeit sämtlicher Geschäfte von zwei auf drei Jahre zu erhöhen, eine freiwillige Rückzahlungsmöglichkeit einzuführen sowie den jeweils anwendbaren Zinssatz in Höhe von 10 Basispunkten über dem durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz (Main Refinancing Operation – MRO) und dem geltenden durchschnittlichen Zinssatz für die Einlagefazilität für die jeweilige Laufzeit des betreffenden GLRG III zu beseitigen. |
(4) |
Um diese angepassten Parameter auf die ersten GLRG III anzuwenden, sollte dieser Beschluss unverzüglich in Kraft treten. |
(5) |
Daher sollte der Beschluss (EU) 2019/1311 (EZB/2019/21) entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Der Beschluss (EU) 2019/1311 (EZB/2019/21) wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Jedes GLRG III wird drei Jahre nach dem jeweiligen Abwicklungstag gemäß dem auf der EZB-Website veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III an einem Tag fällig, der mit dem Abwicklungstag eines Hauptrefinanzierungsgeschäfts des Eurosystems zusammenfällt.“ |
2. |
Artikel 5 erhält folgende Fassung: „Artikel 5 Zinsen (1) Vorbehaltlich Absatz 2 wird für den Betrag, der im Rahmen des jeweiligen GLRG III aufgenommen wird, der Zinssatz für die Laufzeit des betreffenden GLRG III auf den durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz festgelegt. (2) Für Beträge, die von Teilnehmern aufgenommen wurden, deren anrechenbare Nettokreditvergabe im zweiten Bezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe überschreitet, gilt ein niedrigerer als der in Absatz 1 angegebene Zinssatz; in Abhängigkeit von der Abweichung von der Referenzgröße für den ausstehenden Betrag kann dieser Zinssatz so niedrig sein wie der während der Laufzeit des jeweiligen GLRG III geltende durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität. Die ausführlichen Bestimmungen und Berechnungen werden in Anhang I beschrieben. Der Zinssatz wird den Teilnehmern vor dem ersten Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung im September 2021 (gemäß dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III) mitgeteilt. (3) Die Abweichung von der Referenzgröße für den ausstehenden Betrag, die sich daraus gegebenenfalls ergebende Anpassung des Zinsanreizes und die endgültigen Zinssätze werden den Teilnehmern gemäß dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III mitgeteilt. (4) Zinsen sind nachträglich zum Laufzeitende jedes GLRG III fällig oder ggf. bei vorzeitiger Rückzahlung wie in Artikel 5a vorgesehen. (5) Wenn eine NZB die ihr gemäß vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen zustehenden Rechtsbehelfe ausübt und ein Teilnehmer deshalb verpflichtet ist, ausstehende Beträge im Rahmen von GLRG III zurückzuzahlen, bevor ihm die Abweichung von der Referenzgröße für den ausstehenden Betrag und die sich daraus gegebenenfalls ergebende Anpassung des Zinsanreizes mitgeteilt wurde, wird für jeden Betrag, den dieser Teilnehmer im Rahmen jedes GLRG III aufgenommen hat, der Zinssatz auf den durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz für die Laufzeit des jeweiligen GLRG III bis zu dem Datum festgelegt, an dem auf Verlangen der NZB die Rückzahlung zu erfolgen hatte. Wird eine solche Rückzahlung verlangt, nachdem dem Teilnehmer die Abweichung von der Referenzgröße für den ausstehenden Betrag und die gegebenenfalls resultierende Anpassung des Zinsanreizes mitgeteilt wurden, ist der auf die von diesem Teilnehmer im Rahmen jedes GLRG III aufgenommenen Beträge anzuwendende Zinssatz unter Berücksichtigung der Abweichung von der Referenzgröße für den ausstehenden Betrag festzusetzen.“ |
3. |
Folgender Artikel 5a wird eingefügt: „Artikel 5a Vorzeitige Rückzahlung (1) Nach Ablauf von 24 Monaten nach Abwicklung jedes GLRG III haben die Teilnehmer vierteljährlich die Möglichkeit, den Betrag des betreffenden GLRG III vor Ende der Laufzeit zu beenden oder herabzusetzen. (2) Die Zeitpunkte der vorzeitigen Rückzahlung fallen mit dem vom Eurosystem festgelegten Abwicklungstag eines Hauptrefinanzierungsgeschäfts des Eurosystems zusammen. (3) Damit ein Teilnehmer das Verfahren zur vorzeiten Rückzahlung nutzen kann, muss er der betreffenden NZB mindestens eine Woche vor dem Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung mitteilen, dass er eine Rückzahlung im Rahmen des Verfahrens zur vorzeitigen Rückzahlung zu dem genannten Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung beabsichtigt. (4) Die in Absatz 3 genannte Mitteilung wird eine Woche vor dem Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung, auf den sie sich bezieht, für den betreffenden Teilnehmer verbindlich. Zahlt der Teilnehmer den im Rahmen des Verfahrens zur vorzeitigen Rückzahlung fälligen Betrag weder vollständig noch teilweise bis zum Rückzahlungstermin, kann eine finanzielle Sanktion verhängt werden. Die anzuwendende finanzielle Sanktion wird gemäß Anhang VII der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) berechnet. Sie entspricht der finanziellen Sanktion, die bei Verstößen gegen Verpflichtungen zur Stellung ausreichender Sicherheiten und zur Begleichung des Betrags, der dem Geschäftspartner in Bezug auf befristete Transaktionen zu geldpolitischen Zwecken zugeteilt wurde, verhängt wird. Die Verhängung einer finanziellen Sanktion gilt unbeschadet des Rechts der NZB, die für den Eintritt eines Beendigungs- oder Kündigungsereignisses vorgesehenen Rechtsbehelfe gemäß Artikel 166 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) auszuüben.“ |
4. |
Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e erhalten folgende Fassung:
|
5. |
in Anhang I erhält Abschnitt 3 dritter Absatz folgende Fassung: „EX wird auf 15 Dezimalstellen gerundet. Wo OAB gleich null ist, wird EX mit einem Wert von 2,5 angenommen.“ |
6. |
in Anhang I erhält Abschnitt 3 sechster Absatz folgende Fassung: „iri sei die Anpassung des Zinsanreizes, gemessen als Bruchteil des durchschnittlichen Korridors zwischen dem möglichen Höchstzinssatz () und dem möglichen Mindestzinssatz (); rk sei der für GLRG III k anzuwendende Zinssatz, angegeben als jährlicher Zinssatz; iri und rk werden wie folgt ermittelt:
|
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 16. September 2019 in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 12. September 2019.
Für den EZB-Rat
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3.
(2) Beschluss (EU) 2019/1311 der Europäischen Zentralbank vom 22. Juli 2019 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2019/21) (ABl. L 204 vom 2.8.2019, S. 100).