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Dokument 32019D0009

Beschluss (EU) 2019/669 der Europäischen Zentralbank vom 4. April 2019 zur Änderung des Beschlusses EZB/2013/10 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (EZB/2019/9)

ABl. L 113 vom 29.4.2019, S. 6–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/669/oj

29.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 113/6


BESCHLUSS (EU) 2019/669 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 4. April 2019

zur Änderung des Beschlusses EZB/2013/10 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (EZB/2019/9)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf den Artikel 128 Absatz 1,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 19. April 2013 hat die Europäische Zentralbank (EZB) den Beschluss EZB/2013/10 (1) erlassen, in dem eine Reihe technischer Standards festgelegt wurden, um sowohl gegenwärtige als auch künftige Euro-Banknotenserien zu erfassen und einige Regeln und Verfahren in Bezug auf Euro-Banknoten näher zu bestimmen.

(2)

Die EZB hat beschlossen, Änderungen an der zweiten, als „Europa-Serie“ bekannten Euro-Banknotenserie vorzunehmen. Die Höhe der Euro-Banknotenstückelungen 100 Euro und 200 Euro wird verringert.

(3)

Am 4. Mai 2016 hat der EZB-Rat beschlossen, die Euro-Banknotenstückelung 500 Euro aus der Europa-Serie herauszunehmen.

(4)

Darüber hinaus ist es aufgrund des Beitritts Kroatiens im Jahr 2013 erforderlich, die Initialen der EZB auf den Stückelungen 50 Euro, 100 Euro und 200 Euro der zweiten Euro-Banknotenserie in Kroatisch hinzuzufügen. Sie werden dem Gestaltungselement hinzugefügt, das die offiziellen Sprachvarianten der Europäischen Union abbildet.

(5)

Der Einheitlichkeit halber soll der Schwellenwert für die Verpflichtung, einen Nachweis über die Herkunft der Banknoten und über die Identität des Kunden oder gegebenenfalls des wirtschaftlichen Eigentümers im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zu erbringen, auf 10 000 EUR erhöht werden. Dadurch wird der Schwellenwert dem in der Richtlinie (EU) 2015/849 vorgesehenen Schwellenwert angeglichen, der Personen betrifft, die mit Gütern handeln, wenn sie Barzahlungen von 10 000 EUR oder mehr tätigen oder entgegennehmen.

(6)

Es bedarf der Klarstellung, dass der Umtausch beschädigter Banknoten durch Umtausch von Banknoten des gleichen Werts in beliebiger Stückelung oder durch Überweisung bzw. Gutschrift des Wertes auf das Konto des Antragstellers erfolgen kann. Zudem soll klargestellt werden, dass die Gebühr für den Umtausch echter Euro-Banknoten, die durch Diebstahlschutzvorrichtungen beschädigt wurden, auch dann erhoben wird, wenn der Antragsteller die Überweisung bzw. Gutschrift des Wertes auf ein Konto durch die nationale Zentralbank (NZB) beantragt.

(7)

Daher soll der Beschluss EZB/2013/10 entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Der Beschluss EZB/2013/10 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Euro-Banknoten der ersten Euro-Banknotenserie gibt es in sieben Stückelungen von fünf Euro bis 500 Euro. Euro-Banknoten der zweiten Euro-Banknotenserie gibt es in sechs Stückelungen von fünf Euro bis 200 Euro. Euro-Banknoten stellen das Thema ‚Zeitalter und Stile in Europa‘ dar und erfüllen folgende Grundmerkmale.

Nennwert (EUR)

Abmessungen (erste Serie)

Abmessungen (zweite Serie)

Hauptfarbe

Gestaltungsmotiv

5

120 × 62 mm

120 × 62 mm

Grau

Klassik

10

127 × 67 mm

127 × 67 mm

Rot

Romantik

20

133 × 72 mm

133 × 72 mm

Blau

Gotik

50

140 × 77 mm

140 × 77 mm

Orange

Renaissance

100

147 × 82 mm

147 × 77 mm

Grün

Barock und Rokoko

200

153 × 82 mm

153 × 77 mm

Gelblich-braun

Eisen- und Glasarchitektur

500

160 × 82 mm

Nicht in der zweiten Serie enthalten

Lila

Moderne Architektur des 20. Jahrhunderts“

b)

Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

die Abkürzung der EZB in den offiziellen Sprachvarianten der Europäischen Union;

i)

bei der ersten Euro-Banknotenserie beschränkt sich die Abkürzung der EZB auf die folgenden fünf offiziellen Sprachvarianten: BCE, ECB, EZB, EKT und EKP;

ii)

bei der zweiten Euro-Banknotenserie beschränkt sich die Abkürzung der EZB 1) bei den Stückelungen fünf Euro, 10 Euro und 20 Euro auf die folgenden neun offiziellen Sprachvarianten: BCE, ECB, ЕЦБ, EZB, EKP, EKT, EKB, BĊE und EBC, sowie 2) bei den Stückelungen 50 Euro, 100 Euro und 200 Euro auf die folgenden zehn offiziellen Sprachvarianten: BCE, ECB, ЕЦБ, EZB, EKP, EKT, ESB, EKB, BĊE und EBC;“

2.

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h erhält folgende Fassung:

„h)

wenn die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 genannten Institute und Wirtschaftssubjekte beschädigte echte Euro-Banknoten mit einem Wert von mindestens 10 000 EUR in einer oder mehreren Transaktionen zum Umtausch vorlegen, müssen diese Institute und Wirtschaftssubjekte einen Nachweis über die Herkunft der Banknoten und über die Identität des Kunden oder gegebenenfalls des wirtschaftlichen Eigentümers im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) erbringen. Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn Zweifel darüber bestehen, ob der Schwellenwert von 10 000 EUR erreicht wurde. Die in diesem Absatz festgelegten Regeln gelten unbeschadet strengerer Identifizierungs- und Meldeanforderungen, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 festgelegt werden.

(*1)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).“"

3.

In Artikel 3 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:

„(4)   Der Umtausch von Banknoten durch die NZBen erfolgt durch Übergabe von Bargeld in beliebiger Stückelung im Wert der Banknoten, durch Überweisung des Werts der Banknoten auf ein Konto des Antragstellers, das anhand einer internationalen Kontonummer (IBAN) gemäß Artikel 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) eindeutig identifizierbar ist, oder durch Gutschrift des Werts der Banknoten auf ein Konto des Antragstellers bei der betreffenden NZB, je nachdem, was die NZB für angemessen erachtet.

(*2)  Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22).“"

4.

Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die NZBen erheben von den in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 genannten Instituten und Wirtschaftssubjekten eine Gebühr, wenn diese nach Artikel 3 bei den NZBen den Umtausch von echten Euro-Banknoten beantragen, die durch Diebstahlschutzvorrichtungen beschädigt wurden. Diese Gebühr wird unabhängig davon erhoben, ob die NZB den Umtausch durch Übergabe von Bargeld oder durch Überweisung bzw. Gutschrift des Werts der Banknoten auf ein Konto bewirkt.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 4. April 2019.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Beschluss EZB/2013/10 vom 19. April 2013 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (ABl. L 118 vom 30.4.2013, S. 37).

(2)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).


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